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Häufige Fragen
Wem gehört die Hamburger Pensionsrückdeckungskasse?
Die Hamburger Pensionsrückdeckungskasse VVaG (HPR) ist eine Firmenpensionskasse und damit eine Einrichtung von Arbeitgebern, die betriebliche Versorgungszusagen einfach und effizient abwickeln wollen und größten Wert auf eine gesicherte Finanzierung legen. Die HPR gehört ausschließlich ihren Mitgliedsunternehmen. Die Kontrolle und Beaufsichtigung der HPR erfolgt durch die Mitgliedsunternehmen. Alle Betriebskrankenkassen, die Mitglied in der HPR sind, sind Mitglied in einem besonderen Kontrollausschuss. Der BKK Bundesverband ist im Aufsichtsrat der HPR vertreten. zurück zur Auswahl
Was spricht für die HPR als Durchführungsweg für die BKK-Zusatzrente?
Die HPR wurde in einem Wettbewerb mit den stärksten Lebensversicherern ausgewählt. Die HPR ist sicher und effizient. Sie ist die Schwester der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK). Zusammen zählen die beiden Einrichtungen zu den größten Firmenpensionskassen Deutschlands. zurück zur Auswahl
Wie sicher ist die Hamburger Pensionsrückdeckungskasse (HPR)?
Die HPR ist absolut sicher, denn alle Gelder werden in ein konkursfestes Sicherungsvermögen eingezahlt, aus dem Entnahmen nur möglich sind, wenn ein besonderer Treuhänder sie z.B. für Rentenzahlungen freigegeben hat. Sie unterliegt den strengen Vorschriften der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Durch die Mitbestimmung der Trägerunternehmen und externe Kontrollen ist die Pensionskasse vollständig transparent. Die Kapitalanlage ist besonders vorsichtig. zurück zur Auswahl
Was kostet der Beitritt zur Hamburger Pensionskasse?
Neben der arbeitsrechtlich geregelten Beitragszahlung (z.B. gemäß Tarifvertrag) entstehen dem Arbeitgeber keine weiteren finanziellen Verpflichtungen. Ein Beitrittsgeld, eine Einlage oder ähnliches fällt nicht an. zurück zur Auswahl
Wie funktioniert die BKK Zusatzrente mit der HPR?
Die BKK erteilt eine beitragsorientierte Direktzusage und verspricht die kongruente Rückdeckung. Die BKK führt den (freiwillig) vom Arbeitnehmer durch die Umwandlung eines Anteils seiner Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs-/ Weihnachtsgeld) aufgebrachten Finanzierungsbausteine ungekürzt an die Pensionskasse ab. Der Arbeitgeberanteil besteht aus einem weiteren Finanzierungsbaustein. Steuern und Sozialabgaben entfallen. Die genauen Abläufe aller anfallenden Geschäftsprozesse (wie z.B. An-/Ab- und Beitragsmeldung stellt das Handbuch für die verwaltungstechnische Abwicklung dar. Sie finden dieses im geschützten Bereich unter "Service". Dort erhalten Sie auch alle Formulare. zurück zur Auswahl
Wie groß ist für den Arbeitgeber der mit der Pensionskasse verbundene Verwaltungsaufwand?
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Welche Verwaltungsgebühren fallen an?
Keine. Die Abschluss- und Verwaltungskosten sind in den Beitrag bereits einkalkuliert und betragen rund 1,0 % (Stand 2010). Das ist laut Geschäftsbericht der staatlichen Aufsicht deutlich geringer als bei anderen Pensionskassen sowie erheblich geringer als bei Lebensversicherern. Zudem hat die Hamburger Pensionsrückdeckungskasse den Vorteil, dass die Träger (z.B. die Betriebskrankenkassen, vertreten durch den BKK-Bundesverband) vollständigen Einblick in die Verwaltungskosten erhalten.
Wer zahlt später die Rente?
Die BKK zahlt die Rente direkt an die Pensionäre und erhält (im Wege der Rückdeckung) von der HPR die dafür erforderlichen Mittel. zurück zur Auswahl
Wer erstellt den Rentenbescheid?
Im Regelfall kann die BKK den von der HPR erstellten Rentenbescheid inhaltlich übernehmen und als eigenen Bescheid aushändigen. Sofern im Einzelfall eine Verquickung der BKK Zusatzrente mit einer Alt-Versorgungszusage (z.B. durch Anrechnung oder Besitzstandsklausel) erfolgt, gelten Besonderheiten. zurück zur Auswahl
Kann die HPR die Rentenzahlung direkt an den Pensionär übernehmen?
Da es sich um eine rückgedeckte Direktzusage handelt, geht das aus lohnsteuerlichen Gründen leider nicht. Die BKK kann aber die Verwaltungsgesellschaft der HPR (die Hamburger Pensionsverwaltung eG) im Wege der Dienstleistung damit beauftragen. zurück zur Auswahl
Wie hoch oder niedrig darf die zusätzliche Entgeltumwandlung sein?
Das bestimmt die arbeitsrechtliche Vereinbarung. Aus risikotechnischen Gründen ist ab 30.000 EUR p.a. die Zustimmung der HPR erforderlich. zurück zur Auswahl |