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Vorteile des Vorsorgemodells

Steuerfrei + Sozialabgabenfrei

Die Finanzierungsbausteine einschließlich der vom Arbeitnehmer geleisteten Entgeltumwandlung müssen nicht versteuert werden. Es fällt auch keine Pauschalsteuer an. Die Steuerfreiheit ist der Höhe nach praktisch unbegrenzt. Die ansonsten in der betrieblichen Altersversorgung bekannten steuerlichen Obergrenzen gelten im Rahmen der BKK Zusatzrente nicht.

Die vom Arbeitgeber geleisteten Finanzierungsbausteine sind unbegrenzt sozialabgabenfrei. Auch die durch Entgeltumwandlung finanzierten Bausteine sind abgabenfrei bis zur Höhe von 3.624 Euro (2024).
 

Nachgelagerte, begünstigte Besteuerung

Erst die spätere Rente ist steuerpflichtig. Anders als bei herkömmlichen Vorsorgemodellen über Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen und anders als bei der Riester-Rente gelten hier zur Zeit noch besondere Steuervorteile. Diese Vorteile werden durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) in einem Übergangszeitraum bis 2040 reduziert.
 

Flexibilität

Die Finanzierungsbausteine insbesondere aus Entgeltumwandlung können geändert werden. Sie melden der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse einfach einen neuen Jahresbeitrag. Umständliche Vertragsänderungen sind nicht erforderlich.
 

Arbeitgeberwechsel

Scheidet der Arbeitnehmer bei der Betriebskrankenkasse aus, bleibt sein durch Entgeltumwandlung finanzierter Rentenanspruch sofort unverfallbar bestehen. Der von der BKK finanzierte Teil ist nach Maßgabe der für die BKK geltende Versorgungsregelung entweder auch sofort unverfallbar oder die Unverfallbarkeit tritt erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen ein.

Sofern der neue Arbeitgeber bereit ist, die Versorgungszusage fortzuführen, prüfen wir, ob eine Übertragung der Zusage auf den Arbeitgeber oder seinen Versorgungsträger möglich ist. Ein gesetzlicher Übertragungsanspruch besteht nicht. Die Zusage kann jedoch nicht privat fortgeführt werden.